LIVE-Online-Seminar: Grunderwerbsteuer 2026 - Das neue System der Share Deals
GrEStG neu gedacht - Vereinfachung, Klarheit, Gestaltungsspielräume
Mit dem Entwurf des 9. Steuerberatungsänderungsgesetzes plant der Gesetzgeber grundlegende Änderungen bei der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals. Kernpunkt ist die Neuausrichtung des Besteuerungszeitpunkts: Künftig sollen die Ergänzungstatbestände der §§ 1 Abs. 3, 3a und neu 3b GrEStG-E vorrangig greifen. Maßgeblich ist damit regelmäßig bereits das Signing (Verpflichtungsgeschäft) – nicht mehr der Vollzug (Closing). Die bislang praxisprägenden Tatbestände der §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG treten nur noch nachrangig ein.
Die Reform beseitigt die Signing-/Closing-Problematik und reduziert Doppelbelastungsrisiken, verlagert die steuerliche Prüfung aber deutlich in die Vertragsphase. Auch die Übergangsregelungen sind hochrelevant: Bei Altfällen mit Signing vor Inkrafttreten und Closing danach soll ausschließlich das Signing besteuert werden – mit unmittelbarer Bedeutung für derzeit schwebende Transaktionen.
Zusätzliche Brisanz erhält die Reform durch die Entscheidung des Finanzausschusses des Bundesrats vom 20.02.2026 die Entfristung des Moratoriums nach § 24 GrEStG. Die Vergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG bleiben damit weiterhin ausgesetzt; die erwartete rechtsformneutrale Grunderwerbsteuer infolge des MoPeG tritt nicht ein.
Flankierende Maßnahmen
- Verlängerung der Anzeigefristen von zwei Wochen auf einen Monat
- Erweiterung des Kreises der Steuerschuldner (doppelte Steuerschuldnerschaft von Erwerber und grundbesitzender Gesellschaft)
- Erweiterung der Bemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG für noch zu errichtende Gebäude
Das Seminar zeigt kompakt und praxisnah, welche unmittelbaren Auswirkungen die Neuregelungen auf die gestaltende Beratung – auch in laufenden Mandaten – haben und wie neue Risiken und Gestaltungsspielräume sicher beherrscht werden können.


