LIVE-Online-Seminar: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen zum Steuerabzug nach §§ 50a ff. EStG
Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird bei inländischen – der beschränkten Steuerpflicht – unterliegenden Einkünften von Steuerausländern ua.
● aus bestimmten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen und
● aus der Verwertung solcher Darbietungen,
● aus der Überlassung von Lizenzen sowie
● aus der Tätigkeit als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied
nach § 50a EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben. Den Abzug hat der Schuldner der Vergü-tung vorzunehmen und haftet für den Einbehalt und die Abführung der Steuer. Die Komplexität des Abzugsverfahren stellt die Beratung vor Herausforderungen und birgt Haftungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Freistellung von der Quellensteuerpflicht bzw. eine Erstattung abgeführter Steuern möglich. Die Regelungen zum Freistellungs- und Erstattungsverfahren in § 50c EStG wurden ebenso wie die Anti-Missbrauchs-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG vom 2.6.2021 reformiert. Das Kontrollmeldeverfahren ist entfallen. Im Rahmen des Seminars werden die Grundlagen des Abzugsverfahren sowie der Verfahren zur Entlastung von Abzugssteuern vermittelt und aktuelle Entwicklungen aufgezeigt.
Inhaltlich werden folgende Schwerpunkte gesetzt:
● Grundlagen zur beschränkten Steuerpflicht
● Begriff der bestimmten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung
● Begriff der Rechteüberlassung
● Abgrenzungsfragen bei Videoaufzeichnungen, Streaming und gemischten Verträgen
● Softwareüberlassung/Softwareentwicklung
● Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen/Mutter-Tochter-Richtlinie/ Zins- und Li-zenzrichtlinie
● Person des Abzugsverpflichteten
● Abzugsverfahren: Einbehalt, Abführung und Anmeldung von Quellensteuern der Steuer nach § 50a EStG bei unterschiedlichen Einkunftsarten (Bemessungsgrundlage, Betriebs-ausgaben/Werbungskosten und Steuersatz)
● Freistellungs- und Erstattungsverfahren nach dem AbzStEntModG v. 2.6.2021
● Aktuelle Entwicklungen zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG


