LIVE-Online-Seminar: Steuerberater:Innen in der Pflichtenzange - Strafrechtliche Risiken und deren Vermeidung
Steuerberater:Innen werden wird in der Beratungstätigkeit durch einen Pflichtenkreis bestimmt und begrenzt. Da die Verletzung dieser Pflichten empfindliche Sanktionen mit sich bringen kann, wurde das Bild der „Pflichtenzange“ geprägt.
Die zivilrechtlichen Pflichten aus dem Mandat verpflichten Berater:Innen, dafür zu sorgen, dass der Mandant/die Mandantin so wenig Steuern wie möglich bezahlt. Bei Pflichtverletzung drohen Schadenersatzansprüche und sogar der Vorwurf der Untreue. Strafrechtlich dürfen sich Berater:Innen nicht an der Hinterziehung des Mandanten beteiligen. Insoweit trifft Berater:Innen die Pflicht, einer rechtswidrigen Verkürzung von Steuern nicht die Hand zu reichen. Verstöße können den Vorwurf von (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung zur Folge haben. Denkbar sind ist auch Begünstigung und Strafvereitelung. Berufsrechtlich ist es Steuerberater:Innen einerseits untersagt, Mandant:Innen zu schädigen, andererseits, sich an einer Hinterziehung zu beteiligen.
Die Grenzziehung kann mitunter schwierig sein. Grund genug, insbesondere auf die strafrechtlichen Risiken von Steuerberater:Innen einen aktuellen Blick zu werfen:
I. Risiken des Steuerberaters und seiner Mandanten
1. Steuerhinterziehung / leichtfertige Steuerverkürzung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsfigur des „berufstypischen Handelns“
2. Geldwäsche
3. Begünstigung / Strafvereitelung
4. Verletzung von Privatgeheimnissen / Parteiverrat
II. Berufsrechtliche Implikationen im Kontext eines Strafverfahrens gegen den Berater
III. Risikovermeidung
1. Aufnahme von Hinweisen in die Steuererklärung
2. Steuerliche Korrektur / Selbstanzeige
3. Tätige Reue bzgl. übriger Delikte
4. Einlassung und Mitwirkung im Steuerstrafverfahren
5. Mandatsniederlegung?


