LIVE-Online-Seminar: Wegzugsbesteuerung nach § 6 ASTG
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG belegt fiktive Einkünfte mit realen Steuern. Seit einigen Jahren steht sie verstärkt im Fokus der steuerlichen Beratung. Ursächlich ist einerseits die gestiegene Mobilität. Anderseits hat der Gesetzgeber das Regime der Wegzugsbesteuerung drastisch verschärft. Insbesondere ist die Möglichkeit der dauerhaften Stundung auch bei Wegzügen innerhalb der Europäischen Union durch das ATADUmsG vom 25.6.2021 entfallen. Auch ist die Möglichkeit der Berücksichtigung nachträglicher Wertminderungen entfallen. Das JStG 2024 hat eine Wegzugsbesteuerung nach dem Vorbild von § 6 AStG auch für „gewichtige“ im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile (§ 19 Abs. 3 Invest) und für Spezial-Investmentanteile (§ 49 Abs. 5) im Investmentsteuergesetz eingeführt. Begleitet wird diese Entwicklung von einer Reihe wichtiger Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung. Schließlich hat das BMF im Anwendungserlass zum AStG vom 22.12.2023 zu § 6 AStG ausführlich Stellung genommen. Die Wegzugbesteuerung kann vermieden werden. Unterschiedliche Strategien sind denkbar, beispielsweise:
• Wohnsitzmanagement
• Einlage der Anteile in ein Betriebsvermögen unter Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts
• Übertragung der Anteile (bspw. unter Nießbrauch- und/oder Rückkaufvorbehalt)
• Nutzung der Rückkehreroption
• Nutzung von Spezialregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen
• Nutzung ausländischer Sondersteuerregime für Zuwanderer
Inhaltlich werden ua. folgende Schwerpunkte gesetzt:
• Persönlicher Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung
• Beteiligungen als Gegenstand der Wegzugsbesteuerung
• Unbeschränkte Steuerpflicht und Wohnsitzmanagement
• Realisationstatbestände
• Einfluss ausländischer Sondersteuerregime auf die Wegzugsbesteuerung
• Einfluss des Abkommensrechts auf die Wegzugsbsteuerung
• Rückkehrerregelung
• Möglichkeiten und Risiken der Stundung
• Mitwirkungspflichten
• Strategien zur Vermeidung der Wegzugssteuer


